Auf jeweils 25 Mitarbeitende ist grundsätzlich eine begünstigt behinderte Person zu beschäftigen. Bestimmte begünstigt behinderte Personen werden doppelt auf die Beschäftigungspflicht angerechnet.
Wird diese Beschäftigungspflicht nicht erfüllt, ist für jede nicht besetzte Pflichtstelle pro Monat die Ausgleichstaxe zu entrichten. Die Ausgleichstaxe wird jährlich im Folgejahr durch das Sozialministeriumservice per Bescheid vorgeschrieben.
Die Taxe fließt dem Ausgleichstaxfonds zu. Dieser wird vom Sozialministerium verwaltet. Die Mittel dieses Fonds werden vor allem für die berufliche und soziale Förderung von Menschen mit Behinderung verwendet.
Prämie
Zudem erhalten Arbeitgeber:innen, die in Ausbildung stehende begünstigte behinderte Personen beschäftigen, eine Prämie (2025: monatlich 335 Euro). Unternehmen können diese Personalkosten durch Erfüllung der Beschäftigungspflicht aktiv steuern.
Weitere Infos auch unter: Sozialministeriumservice
Sie möchten die Ausgleichstaxe in Ihrem Unternehmen verringern?
Dann nehmen Sie einfach mit dem NEBA Betriebsservice Kontakt auf!